Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, das in § 18 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt ist.
Gegenstand ist eine überwachte Umgangszeit zwischen einem Kind und einem Umgangs-berechtigten durch einen neutralen Dritten.
Begleiteter Umgang kann vom Familiengericht gemäß §1684 Abs. 4 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung durch den Umgangssuchenden angeordnet werden.
In besonders schweren Fällen kann das Umgangsrecht sogar gänzlich aufgehoben werden.
Begleiteter Umgang kann auch beim Jugendamt und anderen Jugendhilfestellen beantragt werden oder aber infolge einer privaten Regelung zwischen Sorgeberechtigten und Umgangssuchendem erfolgen.
In bestimmten Situationen lässt sich betreuter Umgang nicht vermeiden.
Gründe für betreuten Umgang:
Der Begleiter oder Betreuer, der einem begleiteten Umgang zwischen Kind und Umgangssuchenden beiwohnt, kann grundsätzlich jeder neutrale Außenstehende sein. Das Familiengericht setzt jedoch meist Fachkräfte aus therapeutischen oder sozialen Berufsgruppen dafür ein, wie Sozialpädagogen, Psychologen oder Mitarbeiter von Jugendhilfestellen. In den meisten Fällen wird die Betreuung von den zuständigen Jugendämtern vorgenommen.
Gemäß dem Standardwerk für Umgangsbetreuer „Deutsche Standards zum begleiteten Umgang“, herausgegeben vom Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend, sorgt der Begleiter vor allem dafür, dass Absprachen eingehalten werden.
Der Begleiter unterstützt das Kind und den Umgangssuchenden auch darin, eine gesunde Beziehung im Sinne dieser Absprachen zueinander aufzubauen.