Rechtsanspruch Schulbegleitung
Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch gleichberechtigt unterrichtet zu werden. Maßnahmen der Schulbegleitung können zu diesem Zweck eingelöst werden kann.
Verankert ist dieser Anspruch im
· Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG)
· in Sozialgesetzbüchern, z. B. im SGB IX (Rehabilitations- und Teilhaberecht)
· dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht)
· als Definitionsmerkmal von Behinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
· als grundlegende Haltung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und
· für eine gelingende Entwicklung in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt seit März 2009. Sie regelt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf inklusive Bildung (Art. 24 UN-BRK).
Desweitern legt auch Art. 24 UN-BRK legt die Möglichkeit der gemeinsamen Beschulung von Kindern mit und ohne Behinderung in allgemeinbildenden Schulen fest.
Aufgaben eines Teilhabeassistenten / Schulbegleiters